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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1055/05

Datum:
05.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1055/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0905.7B1055.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 201/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005 wird hinsichtlich der Beseitigungsanordnung wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Die Beigeladenen tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

 
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