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Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ständigen Praxis des Senats gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, welche für die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 71 Abs. 1 GKG n. F. anzuwenden ist, mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus bemessen. Daneben ist dem Umstand, dass der Kläger zugleich die Anerkennung des Vorfalls vom 00.00.0000 mit der Folge einer posttraumatischen Belastungs- störung als Dienstunfall beantragt hat, bei der Streit-wertfestsetzung nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 1 A 1026/03 -.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 68 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG n. F.).