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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit dem zweifachen Auffangstreitwert, insgesamt 8.000,00 Euro, nicht zu niedrig bemessen. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren richtete sich ausweislich des von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und Beschwerdeführern) mit Schriftsatz vom 00.00.0000 angekündigten Klageantrages auf die Verpflichtung des beklagten Landes dem Grunde nach, sämtliche im Zusammenhang mit einem von dem beklagten Land anerkannten Dienstunfall vom 00.00.0000 entstandenen Heilbehandlungskosten zu erstatten. Einen konkret bezifferten Zahlungsantrag bzw. eine konkrete Bezifferung der Höhe der entstandenen Heilbehandlungskosten hat die Klägerin in dem Verfahren trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt eingebracht. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass (auch) mit der Erklärung des beklagten Landes in dem Schriftsatz vom 00.00.0000, alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehen, zu begleichen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Klage nicht mehr gegeben war. Dass die Klägerin mit ihrer unter dem 00.00.0000 erhobenen Klage die Verpflichtung des beklagten Landes auf Kostenerstattung (lediglich) dem Grunde nach erstrebt hat, erschließt sich zudem aus der von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgelegten tabellarischen Aufstellung. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine Aufstellung jener Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall bisher entstanden, nicht jedoch um Rechnungsposten, die allesamt vollständig oder anteilig strittig gewesen sein sollen. Dies belegen bereits die Position 2 "Beihilfen 31.138,44 EUR" und Position 3 "Debeka 35.840,60 EUR". Zum anderen führen die Positionen 4 bis 23 Rechnungsbeträge mit Daten in dem Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 auf, somit sämtlich nach dem mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erklärten Anerkenntnis des beklagten Landes. Die Position 1 erwähnt einen Rechnungsbetrag der N. Kliniken GmbH vom 00.00.0000 in Höhe von 11.962,49 Euro; diesbezüglich ist ebenso wenig ersichtlich, ob dieser Betrag überhaupt bzw. zu welchem Anteil in Streit stand.
3Ausgehend hiervon ist die in Höhe des zweifachen Auffangstreitwertes erfolgte Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F.
5Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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