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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 903/05

Datum:
08.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 903/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.6B903.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 577/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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