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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 679/05

Datum:
07.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 679/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.6B679.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 85/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Lehrerin/eines Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt I. - S. -W. -Kolleg - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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