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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 591/05

Datum:
24.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 591/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0524.6B591.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 163/05
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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