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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 565/05

Datum:
03.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 565/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0603.6B565.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 93/05
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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