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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 504/05

Datum:
31.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 504/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.6B504.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 3058/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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