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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2711/04

Datum:
13.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2711/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0413.6B2711.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1339/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Rektors/einer Rektorin an der GHS F.-Schule in I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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