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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2449/04

Datum:
09.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2449/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0209.6B2449.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1235/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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