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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1946/04

Datum:
21.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1946/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0221.6B1946.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1521/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000dem Landrat des F. als Kreispolizeibehörde zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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