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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1845/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1845/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.6B1845.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1179/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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