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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1289/04

Datum:
08.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1289/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0308.6B1289.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 470/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Hochschule für Musik X zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 h.D. der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 
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