Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. September 2003 - 6 B 1702/03 -, jeweils m.w.N.,
und denen auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 00.00.0000 nichts hinzugefügt werden muss, auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
.