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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend ist. Die Verfügung der Bezirksregierung X (Bezirksregierung) vom 00.00.00, mit der die Antragstellerin wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
4Die für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit unter anderem erforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: August 2005, § 34 LBG NRW, Rdnr. 87;
6Die Bewährung in der Probezeit muss positiv feststehen. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
7Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454;
8Diese Entscheidung ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
9Vgl. BverwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440 und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 -.
10Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass die Bezirksregierung die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Sie hat ihr Urteil über die Nichtbewährung der Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht maßgeblich auf die amtsärztlichen Feststellungen gestützt, die anlässlich einer Untersuchung der Antragstellerin im Mai 0000 getroffen worden sind. Diese Untersuchung wurde von der Bezirksregierung bei dem Gesundheitsamt der Stadt X aufgrund der bis dahin bei der Antragstellerin in ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit zu verzeichnenden Krankheitszeiten von insgesamt 70 Tagen - exklusive einer krankheitsbedingten Fehlzeit von 35 Tagen infolge einer Außenbandteilruptur rechts, die die Antragstellerin bei einem Dienstunfall erlitten hat - veranlasst.
11Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 00.00.00 leidet die Antragstellerin unter anderem unter schwerer Neurodermitis, psychovegetativer Erschöpfung und Allergien. In Bezug auf die Neurodermitis- Erkrankung ist in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis ausgeführt: "Die Neurodermitis-Erkrankung tritt bei Frau M meist unter Stressbelastung auf. Sowohl im privaten als auch im beruflichen, schulischen Bereich sind Stressbelastungen nicht vermeidbar (für den Arbeitsplatz Schule sehe ich sie als typisch an), so dass weiterhin mit erhöhten Dienstunfähigkeitszeiten durch die bestehende Krankheitsanfälligkeit gerechnet werden muss. Den Stressbelastungen ist Frau M im Hinblick auf den bisherigen Verlauf nicht auf Dauer gewachsen." Abschließend wird folgende Feststellung getroffen: "Frau M wird wegen der bestehenden o. g. Einschränkungen und Schwäche ihrer körperlichen Kräfte für unfähig gehalten, auf Dauer ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit aus Krankheitsgründen ist in ihrem Fall mit Blick auf die noch bis zur planmäßigen Versetzung in den Ruhestand anstehenden ca. 18 Dienstjahre zu rechnen. Aus amtsärztlicher Sicht bestehen bei Frau M aufgrund der vorliegenden ungünstigen Konstellationen die Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht."
12Auf eine ergänzende Anfrage der Bezirksregierung teilte das Gesundheitsamt der Stadt X unter dem 00.00.00 mit, dass eine Besserung der bei der Antragstellerin "vorliegenden Hauptdiagnosen" Neurodermitis und psychovegetative Erschöpfung auch nach einer weiteren Schwermetallausleitung nicht zu erwarten sei. Auf nochmaliger Nachfrage der Bezirksregierung bestätigte das Gesundheitsamt der Stadt X in einer weiteren Stellungnahme vom 00.00.00 die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00 getroffenen Feststellungen und wies zur weiteren Begründung darauf hin, dass es bei der Antragstellerin trotz Teilzeitbeschäftigung und mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlungen zu Dienstunfähigkeitszeiten gekommen sei. Abschließend ist in dieser Stellungnahme ausgeführt: "Bei einer Vollzeitbeschäftigung von Frau M besteht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze."
13Keine andere Beurteilung gebietet die ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. XY vom 00.00.00. Die Bezirksregierung hat neben den genannten amtsärztlichen Stellungnahmen unter anderem auch die Stellungnahme der Dr. med. XY bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragstellerin die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht aufweise. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zwar ist in der Bescheinigung der Dr. med. XY ausgeführt, dass bei der Antragstellerin trotz der an sie gestellten beruflichen Anforderungen in den letzten zwei Jahren eine Besserung der Neurodermitis festzustellen sei. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, dass die derzeitige günstige Entwicklung der Neurodermitis-Erkrankung bei der Antragstellerin auch in Zukunft Bestand haben wird. Hiergegen spricht, dass nach den seitens der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen amtsärztlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass diese Erkrankung bei ihr meistens unter Stressbelastung ausbricht. Derartige Belastungen sind auch im schulischen Bereich häufig zu verzeichnen. Anhaltspunkte die eine andere Sicht erfordern würden, lassen sich der ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. XY schon deshalb nicht entnehmen, weil diese ausschließlich rückblickend verfasst ist und keine Aussage über das Risiko weiterer Ausbrüche der in Rede stehenden Erkrankung in der Zukunft enthält.
14Die Antragstellerin kann ihrer Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung auch nicht den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00, die aufgrund einer Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erstellt worden ist, entgegen halten. Darin ist ausgeführt: "Gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit bestehen keine Bedenken. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist nicht zu rechnen." Ungeachtet dessen, dass dieser Stellungnahme keine rechtliche Bindungswirkung zukommt, ist auch nicht erkennbar, dass der Amtsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt ein abschließendes Urteil über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treffen wollte. Eine gegenteilige Annahme würde auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit stehen. Denn diese soll gerade die Feststellung ermöglichen, ob der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regeltyp eines Beamtenverhältnisses - auch in gesundheitlicher Hinsicht - den Anforderungen genügen wird, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden.
15Vgl. Schütz/Maiwald § 34 LBG NRW, Rdnr. 18.
16Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe der Amtsärztin bereits bei ihrer Untersuchung im Frühjahr 0000 mitgeteilt, dass sie an Neurodermitis erkrankt sei. Unterstellt man zu ihren Gunsten sowohl dieses Vorbringen als zutreffend als auch, dass eine entsprechende Kenntnis der Amtsärztin der Bezirksregierung zugerechnet werden muss, wäre es der Bezirksregierung gleichwohl nicht verwehrt, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf ihre mangelnde gesundheitliche Eignung zu stützen.
17Wird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl eine Erkrankung vorhanden ist, deren Ausbruch die gesundheitliche Eignung dieses Beamten in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Bricht diese Erkrankung in der laufbahnrechtlichen Probezeit aus, kann dies eine gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, er sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden.
18Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, a. a. O.
19Bei der Antragstellerin ist es - wie sich der ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. XY vom 00.00.00 entnehmen lässt - im September 0000 - erneut - zu einem Ausbruch der Neurodermitis gekommen. Infolge dessen war sie in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 arbeitsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin bereits in dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses begann mit dem Beginn des Schuljahres 0000/0000 zum 00.00.00. Da sich somit das bei der Antragstellerin aufgrund ihrer Neurodermitis bestehende gesundheitliche Risiko während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit realisiert hat und ein weiteres Auftreten dieser Krankheit aus den genannten Gründen auch in Zukunft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung, auf welche Erkrankungen die weiteren Fehlzeiten der Antragstellerin während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit zurückzuführen sind.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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