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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1164/05

Datum:
10.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1164/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0810.6B1164.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 829/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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