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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1105/05

Datum:
05.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1105/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0805.6B1105.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1184/05
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers - in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

 
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