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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger, der als Oberstudienrat an einem Kolleg der Stadt X. unterrichtet, verfolgt eine Verpflichtung des Dienstherrn, einen von ihm am 00.00.0000 erlittenen Sturz mit dem Fahrrad, bei dem er sich verletzt hatte, als Dienstunfall anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Der Unfall sei, worauf der Beklagte zu Recht verweise, nicht in Ausübung des Dienstes des Klägers eingetreten. Bei der Fahrradfahrt während zweier Freistunden vom Schulgebäude zur Stadtbildstelle (Medienzentrum), um einen Film für seinen Soziologieunterricht zu besorgen, habe es sich nicht um einen Dienstgang gehandelt. Es fehle bereits an einer diesbezüglich erforderlichen Anordnung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde. Aus einer Stellungnahme des Schulleiters vom 00.00.0000 ergebe sich, dass dieser nicht zuvor genehmigt und insbesondere auch nicht pauschal erlaubt habe, dass der Kläger Filme für seinen Unterricht persönlich besorge. Auch wenn eine unbeanstandete Praxis an der Schule bestanden haben sollte, dass die Lehrer Lehrmittel in den freien Stunden selbst besorgten, ohne zuvor eine Erlaubnis der Schulleitung einzuholen, könne dies wegen der nötigen Klarheit über die Risikoverteilung bei einem Unfall weder die Anordnung noch die Genehmigung der zuständigen Behörde ersetzen. Die Fahrradfahrt des Klägers vom Schulgebäude zu der Stadtbildstelle könne auch nicht als allgemeine Dienstausübung angesehen werden. Der Zweck der Fahrt falle nicht in den durch seine Dienstaufgaben geprägten Bereich. Er habe den Film nicht selbst holen müssen. Es sei grundsätzlich Aufgabe des Schulträgers, die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Gemäß einem Runderlass des Kultusministers vom 29. Dezember 1983 genössen Lehrkräfte, die anstelle des Schulträgers Lehrmittel besorgten oder kauften, nur dann beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz, wenn der Schulträger nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sei, seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Lehrmitteln rechtzeitig nachzukommen, die Lehrmittel aber dringend benötigt würden, oder wenn die Besorgung des Lehrmittels die besondere Sachkunde der Lehrkraft voraussetze. Der Kläger habe den Film rechtzeitig durch telefonische Bestellung bei der Stadtbildstelle erhalten können, die ihm den Film dann durch Kurier hätte überbringen lassen. Sein Vorbringen biete keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Handhabung nicht genügt hätte.
7Der Kläger macht geltend: Seine Fahrradfahrten seien zwar - weder bezogen auf den Einzelfall am 00.00.0000 noch auf Dauer - schriftlich oder mündlich ausdrücklich angeordnet bzw. genehmigt worden. Seine Handlungsweise habe aber der schulinternen Praxis entsprochen. Das bedeute rechtlich eine "pauschale Genehmigung" bzw. "pauschale Erlaubnis". Er unterrichte seit 0000 an der Schule und habe sich irgendwann nach dem Dienstantritt an Kollegen gewandt, die ihn in diese jahrzehntelange und von der Schulleitung nie beanstandete Praxis der Medienbeschaffung eingeweiht hätten. Daran habe er sich seitdem - wie auch am 00.00.0000 - gehalten. Es sei davon auszugehen, dass die Schulleitung sehenden Auges diese Zustände zugelassen habe. Denn die Lehrer hätten durchgehend Erlaubnisse zur Besorgung von Medien nicht eingeholt, und die Schulleitung habe nicht meinen können, die Schüler würden ohne jeden Medieneinsatz unterrichtet. Aus der Stellungnahme des Schulleiters vom 00.00.0000 ergebe sich, dass dieser bis dahin selbst nicht gewusst habe, dass seitens der Schule telefonisch Bestellungen bei der Stadtbildstelle aufgegeben werden könnten und diese durch Kurierdienst erledigt würden. Demzufolge könne die Diskrepanz zwischen der Praxis an der Schule und der durch den erwähnten Runderlass vom 29. Dezember 1983 ergangenen Dienstanweisung nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm sei unter den gegebenen Umständen auch nicht zuzumuten gewesen, die Rechtmäßigkeit seines Handelns anhand von vor Jahrzehnten ergangenen Dienstanweisungen zu überprüfen. Im Übrigen sei unstreitig, dass er den Film für eine Unterrichtsreihe benötigt habe, und der Unfall habe sich auf der direkten Strecke zwischen der Schule und der Stadtbildstelle ereignet.
8Damit sind Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen, nicht dargelegt worden.
9Der Kläger stellt nicht in Frage, dass, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für einen Dienstgang (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 2 Abs. 3 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG -) eine Anordnung oder Genehmigung seitens des Dienstherrn erforderlich ist und dass diese in "ausdrücklicher" Form bezogen auf seine Fahrradfahrt am 00.00.0000 nicht vorlag. Des Weiteren tritt er mit dem Zulassungsantrag nicht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, eine telefonische Bestellung des Films bei der Stadtbildstelle sei möglich gewesen und hätte ausgereicht. Er beruft sich darauf, an seiner Schule hätten die Lehrer sich nie Medienmaterial im Wege einer telefonischen Bestellung bei der Stadtbildstelle besorgen lassen, sondern seien seit langen Jahren so wie er verfahren; von dieser schulischen Praxis habe die Schulleitung wissen müssen, und das beinhalte eine konkludente Genehmigung der Fahrradfahrt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
10Letzteres würde zunächst voraussetzen, dass der "zuständigen Behörde" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG), hier der Schulleitung, diese Handhabung der Lehrer bekannt war. Das Vorbringen des Klägers gibt jedoch nichts Hinreichendes dafür her, dass die Schulleitung wusste, dass Lehrer, die für ihren Unterricht Material von der Stadtbildstelle beziehen wollten, sich - ohne eine Erlaubnis oder Genehmigung einzuholen - selbst dort hinbegaben. Sein Argument, das hätte der Schulleitung auffallen müssen, sie habe nicht davon ausgehen können, dass der Unterricht ohne Medieneinsatz erfolge, führt nicht zu seinen Gunsten weiter. Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, in welchem Umfang ein diesbezüglicher Bedarf überhaupt außerhalb der Schule gedeckt werden musste. Die Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel war Sache des Schulträgers, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (seit dem 1. August 2005: § 79 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW) sowie auf Nr. 2 des erwähnten Runderlasses des Kultusministers vom 29. De- zember 1983, GABl. NRW 1984 S. 72, ausgeführt hat. Somit spricht einiges dafür, dass die insoweit erforderlichen (nicht: aus der Sicht des betreffenden Lehrers wünschenswerten) Lehrmittel regelmäßig im Schulgebäude greifbar waren und dass es nicht sehr häufig vorkam, dass ein Lehrer der Schule für seinen Unterricht Material bei der Stadtbildstelle besorgte. Der Kläger hat auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie oft er und seine Kollegen die Stadtbildstelle aufsuchten. Dafür, dass dies nicht ständig erfolgte, spricht zudem, dass er von der - zweck- mäßigeren - Möglichkeit, dort auf telefonische Bestellung Medienmaterial durch Kurier zu erhalten, offenbar - wie nach seinen Angaben auch die Schulleitung - nichts wusste. Eine diesbezügliche ständige Praxis an der Schule, die der Schulleitung trotz mangelnder Information hierüber durch die Lehrer bekannt sein musste, ist hiernach nicht dargelegt.
11Das weitere Argument des Klägers, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass er den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Inhalt des ministeriellen Runderlasses vom 29. Dezember 1983, a.a.O., nicht gekannt habe, führt nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Es war seine Sache, sich vor derartigen Unternehmungen
12- etwa durch Anfrage bei der Schulleitung - kundig zu machen, ob er dabei Dienstunfallschutz genoss oder nicht.
13Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
15Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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