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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der 0000 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte Kläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I S. 3177). Er unterzog sich vom 00.00. bis 00.00.0000 einer Sanatoriumsbehandlung in - wie in den Jahren zuvor - Bad S. . Seinen Anfang 00.0000 gestellten Antrag auf Genehmigung der Sanatoriumsbehandlung lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 00.00.0000 ab; der Amtsarzt habe die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht bestätigt. Den Widerspruch des Klägers - der Amtsarzt hatte nachträglich die Sanatoriumsbehandlung nicht wie zunächst als lediglich sinnvoll, sondern nunmehr als notwendig bezeichnet - wies das Landesamt mit (vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehobenem) Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück; die geänderte Auffassung des Amtsarztes überzeuge nicht. Mit der Klage erstrebt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ihm die sechswöchige Sanatoriumsbehandlung in Bad S. zu genehmigen gewesen sei.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen: Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Insoweit genüge zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die angestrebte Feststellung geeignet sei, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu verbessern. Weder habe sie rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für künftige Anträge des Klägers auf Genehmigung einer Sanatoriumsbehandlung noch rechtfertige sich ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt eines Schadensersatzanspruchs; die angegriffene Verwaltungsentscheidung habe sich vor der Erhebung der Klage erledigt. Eine konkrete Gefahr, dass die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffe, bestehe ebenfalls nicht. Schließlich sei ein Rehabilitationsinteresse des Klägers zu verneinen, und die Feststellung habe auch keine rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für einen etwaigen noch geltend zu machenden Erstattungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die Kosten der durchgeführten Sanatoriumsbehandlung. Eine Kostenerstattung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV nur vorgesehen, wenn die Dienstbehörde die Maßnahme vor Beginn genehmigt habe.
8Der Kläger macht (unter "II.2." und "II.3." sowie unter "III.") zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihm ein berechtigtes Feststellungsinteresse zuzubilligen. Die Unfallfürsorge habe die Kosten einer Sanatoriumsbehandlung zwar grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn die Behörde diese Maßnahme vor ihrer Durchführung genehmigt habe. Von diesem Grundsatz müsse jedoch hier abgewichen werden können. Die endgültige Entscheidung des Landesamtes mit dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - nach Einholung einer nochmaligen Stellungnahme des Amtsarztes - sei erst nach der Sanatoriumsbehandlung getroffen worden. Wenn er nicht rechtsschutzlos gestellt werden solle, müsse er die Feststellung erlangen können, dass er bei richtiger rechtlicher/medizinischer Beurteilung die Maßnahme 0000 mit Genehmigung hätte durchführen können. Hinzu komme, dass er mit der Durchführung der Heilmaßnahme ohne Genehmigung der Behörde und auf eigene Kosten im Ergebnis das getan habe, was ihm das OVG NRW mit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - geraten habe. Ergänzend beziehe er sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.
9Mit diesen Argumenten wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.
10Soweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an der nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Des Weiteren ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Er beruft sich darauf, trotz der Formulierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV "... wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat" sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die Versagung der Genehmigung der Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, ausnahmsweise zu bejahen, wenn wie hier die Behörde erst nach der Durchführung der von dem Beamten frühzeitig beantragten Maßnahme abschließend deren Genehmigung abgelehnt habe; anderenfalls werde ihm der erforderliche Rechtsschutz versagt. Allerdings kann dem Kläger die Genehmigung "vor Beginn" der vom 00.0000 bis 00.0000 durchgeführten Sanatoriumsbehandlung in Bad S. nicht mehr erteilt werden, weil er die Behandlung ohne Genehmigung durchgeführt hat. Damit hat sich die Verwaltungsentscheidung, mit der die Erteilung der Genehmigung abgelehnt worden ist, erledigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Somit sind die prozessualen Voraussetzungen für die erhobene "Fortsetzungsfeststellungsklage" (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) eröffnet, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieses Interesse ist jedoch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt worden. Das Argument des Klägers, die Regel des Erfordernisses einer Genehmigung der Maßnahme vor deren Beginn dürfe nicht gelten, wenn die Behörde zu lange Zeit für ihre Entscheidung gebraucht habe, zielt darauf ab, die Erstattung der Kosten der Maßnahme (darum geht es dem Kläger im Ergebnis) dürfe in einem solchen Ausnahmefall nicht an der fehlenden vorherigen Genehmigung scheitern. Ob das entsprechend den Regeln bei der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach der Beihilfenverordnung (BVO) des beklagten Landes in Betracht kommen könnte,
11vgl. zu § 13 Abs. 8 BVO OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 6 A 6399/95 -, Urteil vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 - sowie Beschluss vom 16. August 2000 - 6 A 4166/99 -,
12oder ob insoweit lediglich auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden könnte,
13vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1996 - 4 S 1751/94 -, juris Rechtsprechung NRWE 100119700,
14braucht hier nicht entschieden zu werden. Nach der Argumentation des Klägers ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es des von ihm gewählten "Zwischenschritts" der Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf. Die für eine Kostenerstattung durch die Unfallfürsorge vor Beginn der Maßnahme erforderliche behördliche Genehmigung war nach seiner Auffassung unter den gegebenen Umständen entbehrlich. Hiernach wäre seinem Anliegen auf Erstattung der Kosten der 0000 in Bad S. durchgeführten Sanatoriumsbehandlung jedoch durch eine auf Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung gerichtete Klage Rechnung zu tragen gewesen. Derartige Klagen (auf Verpflichtung des Beklagten, ihm Kosten eines ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. zu erstatten) hat der Kläger auch in weiteren Klageverfahren (23 K 2677/01 VG Düsseldorf/ 6 A 3385/03 OVG NRW und 23 K 3030/01 VG Düsseldorf/6 A 3457/03 OVG NRW) erhoben.
15Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Senats vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Der Senat hat in diesem Beschluss das Begehren des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihm für das 00.0000 einen vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad S. zu genehmigen, als auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet eingestuft; schlechthin unzumutbare Nachteile für den Kläger, falls die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehe, seien nicht glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass er nicht imstande sei, zumindest nach seinen Vermögensverhältnissen die Sanatoriumsbehandlung in Bad S. zunächst auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Daraus lässt sich nicht, wie der Kläger meint, entnehmen, die beamtenrechtliche Unfallfürsorge habe die Kosten des Sanatoriumsaufenthalts auch ohne vorherige Genehmigung der Maßnahme zu erstatten. Im Übrigen würde dies ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Feststellung ebenfalls nicht begründen.
16Der Kläger hat auch nicht (unter "II.1." des Zulassungsantrags) dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.
18Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger erachtet als obergerichtlich klärungsbedürftig, ob sich das beklagte Land über das Gutachten des Amtsarztes, der die Sanatoriumsbehandlung im Jahre 0000 für notwendig gehalten habe, habe hinwegsetzen und diese Entscheidung zudem erst habe treffen dürfen, als er die frühzeitig beantragte Sanatoriumsbehandlung längst durchgeführt habe. Unabhängig davon, ob damit eine nach den obigen Maßgaben der obergerichtlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage aufgeworfen worden ist, hat der Kläger jedenfalls zu einem Grund, der die Anerkennung deren grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen soll, nichts ausgeführt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
20Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).