Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.605,44 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der 1973 im Alter von 46 Jahren als Regierungsmedizinaldirektor in den Ruhestand versetzte Kläger unterfällt wegen zweier in den Jahren 0000 und 0000 erlittener Dienstunfälle der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979, BGBl. I S. 502 (geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl. I S. 3177). Er unterzog sich 1999 einer sechswöchigen Sanatoriumsbehandlung in - wie in den Jahren zuvor - Bad S. . Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte ihm einen vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad X. (Nordrhein-Westfalen) genehmigt und lehnte mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Erstattung der Kosten des Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. bis auf 369,21 DM ab. Auf den Widerspruch des Klägers erstattete das Landesamt gemäß seinem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 weitere 4.819,70 DM anhand der Zugrundelegung der Kosten einer vierwöchigen Sanatoriumsbehandlung in Bad X. .
7Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger darüber hinaus die weiteren Kosten des Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 in Höhe von 12.919,12 DM (6.605,44 Euro) nebst Zinsen zu erstatten, als unbegründet angesehen: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV würden die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für eine Heilkur nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt habe. An dieser Genehmigung bezogen auf die sechswöchige Maßnahme in Bad S. fehle es. Es verstoße nicht gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass sich die Behörde darauf berufe. Somit könne der Kläger auch nichts daraus für sich herleiten, dass das Landesamt seine Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in Bad S. teilweise erstattet habe. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe sich bewusst über die von der Behörde getroffene Bestimmung des Kurorts hinweggesetzt. Der streitige Erstattungsanspruch stehe ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu.
8Der Kläger macht (unter "II.2." und "II.3." der Begründung des Zulassungsantrags) zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: In dem vorliegenden Klageverfahren (Klageeingang bei Gericht am 00.00.0000) habe er keine gerichtliche Entscheidung vor dem Antritt des Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 erhalten. Deshalb habe er, nachdem sein Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Genehmigung dieses Sanatoriumsaufenthalts zu verpflichten, in zwei Instanzen (23 L 2167/99 VG Düsseldorf/ 6 B 1508/99 OVG NRW) ohne Erfolg geblieben sei, den Sanatoriumsaufenthalt in Bad S. (zunächst voll) auf eigene Kosten durchgeführt. Das OVG NRW habe ihm mit Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - (betreffend seinen - ebenfalls erfolglosen - Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Genehmigung eines vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalts in Bad S. im Jahre 0000 zu verpflichten) bestätigt, dass er berechtigt sei, eine nicht genehmigte Kur zunächst auf eigene Kosten durchzuführen. Demzufolge könne ihm nicht entgegengehalten werden, grundsätzlich komme eine Kostenerstattung nur für eine zuvor genehmigte Heilmaßnahme in Betracht. Im Übrigen beziehe er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
9Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.
10Soweit der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, fehlt es bereits an der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Des weiteren hat der Senat zwar mit dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 1. August 2002 - 6 B 1270/02 - das damalige Begehren des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für das Jahr einen vierwöchigen Sanatoriumsaufenthalt in Bad S. zu genehmigen, als auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet angesehen; schlechthin unzumutbare Nachteile für den Kläger, falls die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehe, seien nicht glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass er nicht imstande sei, zumindest nach seinen Vermögensverhältnissen die Sanatoriumsbehandlung im Bad S. zunächst auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das beinhaltet entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht, er habe einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen das beklagte Land aus Mitteln der Unfallfürsorge unabhängig von der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 HeilVfV.
11Der Kläger hat auch (unter "II.1a" und "b" des Zulassungsantrags) nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.
13Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger erachtet als obergerichtlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts bevorzugt in Nordrhein-Westfalen gelegene Kurorte bestimmen dürfe, selbst wenn der Amtsarzt ausdrücklich den von dem Beamten beantragten Kurort als geeignet vorgeschlagen und der Beamte sich bereit erklärt habe, etwaige Mehrkosten selbst zu tragen. Zu einem Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage rechtfertigen soll, ist jedoch nichts ausgeführt. Des weiteren beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, Bad X. habe nicht die für ihn notwendigen Behandlungsmöglichkeiten geboten. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil es auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls bezogen ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
15Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).