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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1474/04

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1474/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A1474.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2684/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben und den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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