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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 666/05

Datum:
21.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 666/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.5B666.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 236/05
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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