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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4139/02

Datum:
30.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 4139/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A4139.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 10574/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung für den Besuch der University of S. (USA) zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die nach der Teilerledigung des Rechtsstreits angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt. Von den bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 1/6; die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt nach dem rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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