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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3047/04.A

Datum:
04.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 3047/04.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.4A3047.04A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 642/03.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens , für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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