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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 E 758/04

Datum:
31.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 E 758/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.3E758.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 4126/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

 
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