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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3243/02

Datum:
01.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 3243/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0401.3A3243.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2894/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2001 werden insoweit aufgehoben, als die Beitragsfestsetzung 57.376,89 DM (29.336,34 Euro) übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 14 v.H. der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die übrigen Kosten fallen dem Kläger zur Last.

Die Kostenentscheidung ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist, vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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