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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3913/02

Datum:
16.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3913/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.2A3913.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 9630/97
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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