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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 E 958/04

Datum:
04.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 E 958/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.22E958.04.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. aus E. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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