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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 19/03.AK

Datum:
13.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 19/03.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1213.20D19.03AK.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Planergänzungsbescheides vom 14. Februar 2003 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Höhe der der Klägerin für die Lärmbelastung der Außenwohnbereiche ihres Grundstücks eingeräumte Entschädigung neu zu entscheiden.

Die Klage der Klägerin im Übrigen und die Klage des Klägers werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/2, die Klägerin 1/4 sowie die Beklagte und die Beigeladene je 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger seine eigenen sowie 1/2 derjenigen der Beklagten und der Beigeladenen, die Klägerin 1/2 ihrer eigenen sowie jeweils 1/4 derjenigen der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte und die Beigeladene jeweils die verbleibenden eigenen sowie 1/4 derjenigen der Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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