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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3988/03

Datum:
30.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3988/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.20A3988.03.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Unter teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz trägt der Kläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten, von den Kosten des Verfahrens erster Instanz zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im übrigen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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