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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1550/05

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1550/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1006.1B1550.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1015/05
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Streitwertstufe bis 30.000,- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 6.000,- EUR festgesetzt.

 
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