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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2722/04

Datum:
18.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2722/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0818.1A2722.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3276/03
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2004 ist insoweit wirkungslos.

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 verurteilt wird, den Dienstplan des Klägers dahingehend zu ändern, dass künftig eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden pro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst nicht überschritten wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu sieben Achtel und die Beklagte zu einem Achtel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstrekkungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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