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Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen; das Beschwerdevorbringen lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Grund und Höhe der Rundfunkgebührenpflicht für ein tatsächlich zum Empfang bereitgehaltenes Gerät sind nicht davon abhängig, ob der Kläger Programme öffentlich-rechtlicher Sender empfangen will. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen berührt das Gebührenschuldverhältnis zum Beklagten hinsichtlich der - fälligen - Rundfunkgebühren nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).