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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1155/05

Datum:
13.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1155/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0913.19E1155.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 8698/04
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen; das Beschwerdevorbringen lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Grund und Höhe der Rundfunkgebührenpflicht für ein tatsächlich zum Empfang bereitgehaltenes Gerät sind nicht davon abhängig, ob der Kläger Programme öffentlich-rechtlicher Sender empfangen will. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen berührt das Gebührenschuldverhältnis zum Beklagten hinsichtlich der - fälligen - Rundfunkgebühren nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
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