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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 706/05

Datum:
27.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 706/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0527.19B706.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 149/05
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. April 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR festgesetzt.

 
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