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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1469/05

Datum:
16.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1469/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1116.19B1469.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 716/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 K 2675/05 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. April 2005 wird wiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 8. August 2000 zum Besuch der L1. -G. -Akademie zurückgenommen und den Eltern der Antragstellerin die Anmeldung ihrer Tochter an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen deutschen Schule aufgegeben worden ist; die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit den Eltern die Anmeldung der Antragstellerin an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen Schule im Wege der Ersatzvornahme angedroht worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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