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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 703/03

Datum:
16.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 703/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0216.18E703.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 M 55/03
Schlagworte:
Ersatzzwangshaft Haftanordnung Haftantrag Fortsetzungsfeststellungsinteresse Rehabilitationsinteresse Passpflicht
Normen:
VwVG § 61
Leitsätze:

Wird nach teilweise vollstreckter Ersatzzwangshaft der Antrag auf Anordnung der Haft zurückgenommen, besteht für einen vom Vollstreckungsschuldner gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Rehabilitation insoweit, als durch den Vollzug der Ersatzzwangshaft in sein Recht auf Freiheit der Person eingegriffen worden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner und der erlassene Haftbefehl werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 750,- EUR festgesetzt.

 
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