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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 687/05

Datum:
25.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 687/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0725.18E687.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 217/05
Schlagworte:
Passpflicht Mitwirkungspflicht Zumutbarkeit Obliegenheit
Normen:
AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 48 Abs. 2; AufenthG § 48 Abs. 3
Leitsätze:

Einem Ausländer obliegt es unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes unverändert, zur Erfüllung seiner Passpflicht alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen Pass oder Passersatz zu erlangen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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