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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 420/05

Datum:
18.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 420/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.18E420.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 189/05
Schlagworte:
Streitwert Duldung Erlaubnis Beschäftigung
Normen:
AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5; BeschVerfV § 10
Leitsätze:

Das auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtete Begehren eines geduldeten Ausländers ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- € angemessen bewertet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Der Senat ist zum bisherigen Recht in ständiger Spruchpraxis

- vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 - und vom 11. November 2004 - 18 B 2293/04 -

davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung der einer Duldung beigefügten Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit der Streitwert in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Auffangwertes - also 1.250 EUR - festzusetzen ist. Grundlage dafür war, dass die Auflage ebenso im Vollstreckungsverfahren erging wie die Duldung selbst. Ausgehend davon ist das - wie hier - auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtete und nunmehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, §§ 10 ff. BeschVerfV zu beurteilende Begehren eines geduldeten Ausländers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit 1.250,-- EUR gleichfalls angemessen bewertet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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