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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 2/05

Datum:
26.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 2/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0426.18E2.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1008/04
Schlagworte:
Streitwert Duldung Abschiebungsschutz
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3
Leitsätze:

In einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- €.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist, vielmehr der ständigen Spruchpraxis des Senats entspricht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -), der sich der Senat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat und die er seitdem ständig praktiziert (vgl. nur die Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 18 E 751/04 - und vom 1. Oktober 2004 - 18 E 1175/04 - mit weiteren Nachweisen) ist ein auf die Erteilung einer Duldung gerichtetes Begehren in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Auffangwertes - hier also 1.250,-- EUR - angemessen bewertet.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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