Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1048/05

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1048/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0907.18E1048.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 485/05
Schlagworte:
unerlaubte Einreise Visum Aufenthaltstitel Vollziehbarkeit Ausreisepflicht Antrag Aufenthaltserlaubnis Fiktionswirkung
Normen:
AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 58 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4
Leitsätze:

1. Die ohne Visum erfolgte Einreise eines Ausländers, der dafür eines solchen Aufenthaltstitels bedarf, ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt und begründet gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

2. Durch einen nach einer solchen unerlaubten Einreise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank