Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 915/04

Datum:
31.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 915/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.18B915.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3360/03
Schlagworte:
Wirkung verspätete Antragstellung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Interessenabwägung Ausweisung Fiktionswirkung
Normen:
AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AuslG § 42 Abs. 1; AuslG § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1 Die durch die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes eingetretenen Wirkungen nach § 69 AuslG bleiben gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beachtlich. Ist keine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit gleichfalls sein Bewenden.

2. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist.

3. Die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Ungunsten des Ausländers aus, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000, EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank