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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 862/05

Datum:
16.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 862/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.18B862.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 733/05
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Erlöschen Verbrauch Verlassen Bundesgebiet Ausreise
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 5; AsylVfG § 71 Abs. 6 Satz 1
Leitsätze:

Ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung durch ein Verlassen des Bundesgebietes scheidet im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

 
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