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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 633/05

Datum:
30.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 633/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0830.18B633.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3421/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung gegenstandslos Rechtsschutzinteresse Verlängerungsantrag Spätaussiedler besondere Härte Zulässigkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 59; AuslG § 12 Abs. 2 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. Eine Abschiebungsandrohung wird gegenstandslos, wenn eine solche erneut erlassen wird.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine Befristungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vormals § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) bleibt nach Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis bestehen, wenn zuvor ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist.

3. Zur Frage der Beurteilung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG, wenn der Ausländer zusammen mit seinen als Spätaussiedler aner-kannten Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) nach Deutschland eingereist ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2004 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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