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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 60/05

Datum:
12.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 60/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0112.18B60.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 13/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Anrechnung
Normen:
AufenthG § 22; AufenthG § 23; AufenthG § 24; AufenthG § 25; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2
Leitsätze:

§ 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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