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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 574/05

Datum:
22.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 574/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.18B574.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 223/05
Schlagworte:
Erlaubnis Beschäftigungsausübung Verpflichtungsbegehren einstweilige Anordnung
Normen:
VwGO § 123; AufenthG § 4 Abs. 3 Satz 1; AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Leitsätze:

Den in §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und in § 10 BeschVerfV getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass geduldete Ausländer, die eine Beschäftigung ausüben wollen, einer dahingehenden Erlaubnis bedürfen, die gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist mit der Folge, dass vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu begehren ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.

 
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