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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 533/04

Datum:
06.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 533/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0606.18B533.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1561/03
Schlagworte:
Pfändungsverfügung Erstattungsbescheid Wirksamkeit Rechtmäßigkeit Nichtigkeit Verpflichtungserklärung
Normen:
AuslG § 84; VwVfG NRW § 44 Abs. 1; VwVfG NRW § 44 Abs. 2 Nr. 6
Leitsätze:

Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens (hier: Pfändungsverfügung) auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit unberücksichtigt bleiben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 1.529,20 EUR festgesetzt.

 
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