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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 515/05

Datum:
09.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 515/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0609.18B515.05.00
 
Schlagworte:
Streitwert Aussetzungsantrag Abschiebungsschutz
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 3
Leitsätze:

Nach der Spruchpraxis des Senats wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn neben einem Aussetzungsantrag (hilfsweise) auch Abschiebungsschutz begehrt wird.

 
Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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