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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 492/05

Datum:
15.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 492/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0415.18B492.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 222/05
Schlagworte:
Aufenthalttitel Antrag Fiktionswirkung Bleiberecht Duldung
Normen:
§ 81 AufenthG
Leitsätze:

Hat ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich aus. Daran ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.

 
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