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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 455/05

Datum:
17.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 455/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0317.18B455.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 217/05
Schlagworte:
Ausweisung Regelausweisung Drogentherapie Therapiemaßnahmen Regelvermutung Regel-Ausnahme-Prüfung Zustimmung Staatsanwaltschaft
Normen:
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1; BtMG § 35
Leitsätze:

1. Eine nicht abgeschlossene Therapiemaßnahme (hier: Drogentherapie), deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, ist prinzipiell ungeeignet, auf eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu führen.

2. § 35 BtMG ist schon aufgrund der anderweitigen Zielsetzungen kein Vorrang von Resozialisierungsmaßnahenm vor einer Ausweisung und deren Vollzug zu entnehmen.

3. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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