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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 443/05

Datum:
05.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 443/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0405.18B443.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 76/05
Schlagworte:
Ausweisung Abschiebung Einreiseverbot Rechtsschutzinteresse vorläufiger Rechtsschutz Folgenbeseitigung Rückabwicklung Vollziehungshandlung
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3
Leitsätze:

Das gesetzliche Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist einer gerichtlichen Vollziehungssaussetzung auch im Rahmen der Rückabwicklung von Vollziehungshandlungen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO) nicht zugänglich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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